§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Göttinger Kreis„ mit dem Zusatz „e. V.„ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Göttingen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen einzutragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des beruflichen Erfahrungsaustausches junger Unternehmer im Bereich Göttingen / Süd Niedersachsen. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere regelmäßige Zusammenkünfte, an denen Vorträge mit unternehmensspezifischen Bezügen initiiert werden sowie der sich anschließende Meinungsaustausch.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein vertreten. Der Vorstandsvorsitzende kann dem stellvertretenden Vorsitzenden für seine Vertretung Vollmacht erteilen.
§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstands und über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen sowie die Wahl des Vorstandsvorsitzenden bedürfen einer ¾ Mehrheit.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
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